Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Behördenzuständigkeit, Straf- und Schlußbestimmungen

Behördenzuständigkeit

Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Vollziehung dieses Gesetzes den Bezirksverwaltungsbehörden.