3. Abschnitt
Behördenzuständigkeit, Straf- und Schlußbestimmungen
Behördenzuständigkeit
Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Vollziehung dieses Gesetzes den Bezirksverwaltungsbehörden.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
3. Abschnitt
Behördenzuständigkeit, Straf- und Schlußbestimmungen
Behördenzuständigkeit
Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Vollziehung dieses Gesetzes den Bezirksverwaltungsbehörden.