Eigener Wirkungsbereich
Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, ausgenommen solche nach und nach den bis 79, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
Eigener Wirkungsbereich
Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, ausgenommen solche nach und nach den bis 79, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.