Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Eigener Wirkungsbereich

Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, ausgenommen solche nach und nach den bis 79, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.