Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich
Die Aufgaben, die sich aus den , 38, 53, 55a, 55b, 56 bis 61, 63 Abs. 5 und 6, 68 Abs. 3 bis 3b, 3f, 3g und 5, letzter Satz, und und 4 letzter Satz ergeben, hat die Kärntner Jägerschaft im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.
