Wildseuchen
Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, Wahrnehmungen über das Auftreten und den Verdacht von Wildseuchen unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Bezirksjägermeister zu melden.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
Wildseuchen
Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, Wahrnehmungen über das Auftreten und den Verdacht von Wildseuchen unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Bezirksjägermeister zu melden.