Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Wildseuchen

Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, Wahrnehmungen über das Auftreten und den Verdacht von Wildseuchen unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Bezirksjägermeister zu melden.