Beringen von Taggreifvögeln und Eulen
Taggreifvögel und Eulen, für die gemäß eine Bewilligung zum Halten erteilt wurde, sind anläßlich der Erteilung dieser Bewilligung – in den Fällen des sechs Wochen nach dem Ausschlüpfen eines nachgezüchteten Tieres – durch Organe des Landes zu beringen.
