Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Unterverpachtung

Die Unterverpachtung eines Jagdausübungsrechtes ist nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

a) die Unterverpachtung im Pachtvertrag vorgesehen ist;

b) die Unterpächter die Voraussetzungen des erfüllen;

c) die Unterverpachtung den Grundsätzen eines geordneten Jagdbetriebes nicht widerspricht und

d) die Zahl der Unterpächter den Bestimmungen des entspricht. vorletzter und letzter Satz gelten sinngemäß.