Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anlage

Tatbestandskatalog für Organstrafverfügungen

I. Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG, LGBl. Nr. 21/2000, idgF

1.

Jagen, ohne die Jagdkarte mit sich zu führen und diese auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Jagdschutzorganen und dem Jagdausübungsberechtigten vorzuweisen

§ 36 Abs. 4

Euro 25,00

2.

Jagen, ohne in Begleitung eines Jagdausübungsberechtigten oder des Jagdschutzorganes zu sein und keinen auf seinen Namen lautenden, vom Jagdausübungsberechtigten erteilten Jagderlaubnisschein mit sich führt

§ 41 Abs. 1

Euro 25,00

3.

Besteigen von Hochsitzen oder Hochständen durch Unbefugte (keine Mitwirkung der Bundespolizei)

§ 69 Abs. 5

Euro 10,00

II. Kärntner Fischereigesetz – K-FG, LGBl. Nr. 62/2000, idgF (keine Mitwirkung der Bundespolizei)

1.

Ausüben des Fischfanges, ohne Inhaber einer gültigen Fischergastkarte zu sein

§ 63 Abs. 1 lit. l

Euro 25,00