Anlage
Tatbestandskatalog für Organstrafverfügungen
I. Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG, LGBl. Nr. 21/2000, idgF
1. | Jagen, ohne die Jagdkarte mit sich zu führen und diese auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Jagdschutzorganen und dem Jagdausübungsberechtigten vorzuweisen § 36 Abs. 4 | Euro 25,00 |
2. | Jagen, ohne in Begleitung eines Jagdausübungsberechtigten oder des Jagdschutzorganes zu sein und keinen auf seinen Namen lautenden, vom Jagdausübungsberechtigten erteilten Jagderlaubnisschein mit sich führt § 41 Abs. 1 | Euro 25,00 |
3. | Besteigen von Hochsitzen oder Hochständen durch Unbefugte (keine Mitwirkung der Bundespolizei) § 69 Abs. 5 | Euro 10,00 |
II. Kärntner Fischereigesetz – K-FG, LGBl. Nr. 62/2000, idgF (keine Mitwirkung der Bundespolizei)
1. | Ausüben des Fischfanges, ohne Inhaber einer gültigen Fischergastkarte zu sein § 63 Abs. 1 lit. l | Euro 25,00 |
