Alle Rechtstexte

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 58/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 50 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018 in Verbindung mit dem Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG, LGBl. Nr. 21/2000, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 49/2018, und dem Kärntner Fischereigesetz – K-FG, LGBl. Nr. 62/2000, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 71/2018, wird verordnet:

Für die in der Anlage enthaltenen Tatbestände von Verwaltungsübertretungen dürfen Geldstrafen in der jeweils bestimmten Höhe durch Organstrafverfügung eingehoben werden.

Anlage

Tatbestandskatalog für Organstrafverfügungen

I. Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG, LGBl. Nr. 21/2000, idgF

1.

Jagen, ohne die Jagdkarte mit sich zu führen und diese auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Jagdschutzorganen und dem Jagdausübungsberechtigten vorzuweisen

§ 36 Abs. 4

Euro 25,00

2.

Jagen, ohne in Begleitung eines Jagdausübungsberechtigten oder des Jagdschutzorganes zu sein und keinen auf seinen Namen lautenden, vom Jagdausübungsberechtigten erteilten Jagderlaubnisschein mit sich führt

§ 41 Abs. 1

Euro 25,00

3.

Besteigen von Hochsitzen oder Hochständen durch Unbefugte (keine Mitwirkung der Bundespolizei)

§ 69 Abs. 5

Euro 10,00

II. Kärntner Fischereigesetz – K-FG, LGBl. Nr. 62/2000, idgF (keine Mitwirkung der Bundespolizei)

1.

Ausüben des Fischfanges, ohne Inhaber einer gültigen Fischergastkarte zu sein

§ 63 Abs. 1 lit. l

Euro 25,00

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.