Abgabenbefreiung
Unbeschadet der , 17, 19h, 19i und 19j sind in den Angelegenheiten dieses Gesetzes keine landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
Abgabenbefreiung
Unbeschadet der , 17, 19h, 19i und 19j sind in den Angelegenheiten dieses Gesetzes keine landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben zu entrichten.