Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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6. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

Eigener Wirkungsbereich

(1) Die in geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

(2) Die Vollziehung des 2., 4. und 4a. Abschnittes ist insoweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden zu besorgen, als sie gesetzlich übertragene Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich wahrnehmen.