Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Grundsätze

Bei der Erfüllung der Aufgaben der Landesstatistik sind folgende Grundsätze zu beachten:

a) Gewährleistung von Objektivität und Unparteilichkeit;

b) Anwendung frei gewählter statistischer Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards und deren Offenlegung;

c) Sicherstellung einer möglichst hohen Aktualität;

d) Bemühen um möglichst hohe Kohärenz der Statistik;

e) laufende Überprüfung der Statistiken auf mögliche Qualitätsverbesserungen;

f) Minimierung der Belastung und ausreichende Information der Betroffenen und Auskunftspflichtigen;

g) Veröffentlichung von statistischen Erhebungen und

f) Wahrung des Statistikgeheimnisses.