Entgelte und Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten durch die Öffentlichkeit
(1) Suchdienste () sind der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Für Darstellungsdienste () dürfen Entgelte gefordert werden, sofern das Entgelt die Wartung der Geodatensätze und der entsprechenden Geodatendienste sichert. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden.
(3) Für Download-Dienste und Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten ( und lit. e) dürfen Entgelte gefordert werden.
(4) Werden für Darstellungsdienste (), Download-Dienste () und Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten () Entgelte verlangt, sind diese auf die in festgelegten Beschränkungen für Entgelte zu begrenzen und es müssen zu deren Abwicklung Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs verfügbar sein. Für diese Daten können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder erforderlichenfalls Lizenzen in sonstiger Form, soweit in nicht anderes bestimmt ist, vorgesehen werden.
(5) Öffentliche Geodatenstellen haben für die Inanspruchnahme von Netzdiensten durch die Öffentlichkeit die Bestimmungen des 4. Abschnittes, insbesondere die in den und 15h festgelegten Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten zu beachten.
