Feuerungsanlagen
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält, sind auf Feuerungsanlagen gemäß die Bestimmungen des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW und mehr anzuwenden, soweit für die Umweltauswirkungen nicht eine Genehmigung nach § 21a des Immissionsschutzgesetzes-Luft erforderlich ist.
