Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

IV. Abschnitt Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a) eine Anlage, die nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig ist, ohne Bewilligung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert oder die rechtzeitige Anzeige einer sonstigen Änderung der Anlage sowie deren Auflassung unterlässt,

b) Vorhaben abweichend von Bewilligungen, die aufgrund dieses Gesetzes erteilt worden sind, ausführt,

c) die in Entscheidungen, die aufgrund dieses Gesetzes ergangen sind, enthaltenen Verfügungen nicht befolgt,

d) gegen die Verpflichtungen gemäß bis 5, , erster und zweiter Satz oder verstößt,

da) eine Überprüfung nach oder eine Umweltinspektion nach nicht duldet oder behindert oder anlässlich einer Überprüfung oder Umweltinspektion unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für die Überprüfung erforderlichen Informationen nicht übermittelt oder der Verpflichtung zur Übermittlung von Aufzeichnungen nicht nachkommt,

e) die nach in Verbindung mit oder des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes (B-UHG) vorgeschriebene Verständigung der Behörde nicht oder nicht unverzüglich vornimmt,

f) die in in Verbindung mit oder geregelten Auskünfte nicht oder nicht unverzüglich erteilt oder die dort vorgesehenen Kontrollen und Ermittlungen behindert oder

g) die ihn gemäß in Verbindung mit , 6 Abs. 4 oder 7 Abs. 4 B-UHG treffenden Duldungspflichten verletzt.

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 10.000,– Euro zu bestrafen.

(2a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis 35.000,– Euro ist zu bestrafen, wer

a) nicht die nach in Verbindung mit erforderlichen Vermeidungs-maßnahmen unverzüglich ergreift;

b) nicht die nach in Verbindung mit gebotenen Vorkehrungen unverzüglich trifft;

c) nicht die nach in Verbindung mit und gebotenen Sanierungsmaßnahmen unverzüglich ermittelt und der Behörde anzeigt oder

d) nicht die nach in Verbindung mit erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß ergreift.

(2b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis 3.000,– Euro ist zu bestrafen, wer als Betreiber einer Anlage, die einer Bewilligung oder Anzeige gemäß bedarf, gegen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters verstößt.

(3) Eine Ersatzfreiheitsstrafe ist für den Fall der Uneinbringlichkeit einer verhängten Geldstrafe nicht festzusetzen.

(4) Der Versuch ist strafbar.