Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Antrag des Eigentümers

(1) Der Eigentümer hat seinem Antrag folgende Unterlagen anzuschließen:

1. eine genaue Beschreibung des natürlichen Vorkommens,

2. einen Lageplan,

3. Angaben über die beabsichtigte Verwendung des Vorkommens,

4. eine Analyse des Vorkommens, die nicht älter als ein Jahr sein darf;

5. ein Gutachten eines geeigneten Instituts, Labors oder einer Untersuchungsanstalt gemäß (nicht älter als ein Jahr), über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß und .

(2) (entfällt)