Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Betriebspflichten

Betriebsrichtlinien

(1) Der Träger einer bewilligungspflichtigen Einrichtung nach hat die Betriebsrichtlinien schriftlich festzulegen. Sie haben jedenfalls zu enthalten:

a) Angaben über den für die Aufnahme in Betracht kommenden Personenkreis;

b) Angaben über das Dienstleistungsangebot;

c) Grundzüge der Organisation der Einrichtung;

d) Grundzüge des Betreuungs- und Pflegekonzepts;

e) Darstellung der Kompetenzen und Verantwortlichkeiten, insbesondere des Trägers, der Leitung, der Verwaltung, des Pflegedienstes und der Küche;

f) ein Personalkonzept und einen Stellenplan;

g) ein Sicherheitskonzept für den Fall eines Stromausfalles.

(2) Der Träger hat die Betriebsrichtlinien und eine Änderung ihrer Inhalte nach Abs. 1 der Landesregierung anzuzeigen.