5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Vollziehung
(1) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(2) Die gemäß zu erlassenden Verordnungen bedürfen gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG des vorherigen Einvernehmens mit der Landesregierung.
(3) Die Vollziehung der , 6, 8 und 26 Abs. 1 lit. c ist Bundessache.
