Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Vollziehung

(1) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

(2) Die gemäß zu erlassenden Verordnungen bedürfen gemäß des vorherigen Einvernehmens mit der Landesregierung.

(3) Die Vollziehung der , 6, 8 und 26 Abs. 1 lit. c ist Bundessache.