Abgabengegenstand
Der Wasseranschlußbeitrag ist für jene Grundstücke oder Bauwerke zu entrichten, für die rechtskräftig die Anschluss- und Benützungspflicht () oder das Anschlussrecht () ausgesprochen wurde.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
Abgabengegenstand
Der Wasseranschlußbeitrag ist für jene Grundstücke oder Bauwerke zu entrichten, für die rechtskräftig die Anschluss- und Benützungspflicht () oder das Anschlussrecht () ausgesprochen wurde.