Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Angehörige

(1) Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind

a) der Ehegatte;

b) die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie;

c) die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;

d) die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder;

e) der eingetragene Partner.

(2) Abs. 1 lit. c gilt für eingetragene Partner sinngemäß.