Zulässigkeit der Eintragung
(1) Ein nach diesem Gesetz genehmigungspflichtiger Rechtserwerb (, ) an einem Grundstück darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch angeschlossen ist:
a) die rechtskräftige Genehmigung oder eine Bestätigung (, ) oder
b) eine Negativbestätigung () oder
c) eine Bestätigung nach .
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn der Verbücherung ein rechtskräftiger Zuschlag, ein rechtskräftiger Beschluss über die Annahme eines Überbotes oder ein rechtskräftiger Beschluss über die Genehmigung einer Übernahme zugrunde liegt.
