Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zulässigkeit der Eintragung

(1) Ein nach diesem Gesetz genehmigungspflichtiger Rechtserwerb (, ) an einem Grundstück darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch angeschlossen ist:

a) die rechtskräftige Genehmigung oder eine Bestätigung (, ) oder

b) eine Negativbestätigung () oder

c) eine Bestätigung nach .

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn der Verbücherung ein rechtskräftiger Zuschlag, ein rechtskräftiger Beschluss über die Annahme eines Überbotes oder ein rechtskräftiger Beschluss über die Genehmigung einer Übernahme zugrunde liegt.