Aufrechterhaltung bestehender Dienstverhältnisse
Das Dienstverhältnis zur Gemeinde oder zum Gemeindeverband bleibt
1. durch die Einberufung (Zuweisung) zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst,
2. während der Zeit eines Dienstverhältnisses zum Bund nach § 15 Abs. 1 Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz – AZHG,
3. für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b Arbeitslosenversicherungsgesetz
unberührt. Während der Zeiten nach Z 1 bis 3 ruhen die Dienstleistungspflichten des Vertragsbediensteten und entfallen die Bezüge, es sei denn, der Vertragsbedienstete wird im Fall der Z 3 durch den Kontrollarzt des zuständigen Krankenversicherungsträgers für dienstfähig erklärt. Der Lauf von Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis wird durch Zeiten nach Z 1 bis 3 gehemmt. Diese Zeiten sind für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.
Weitere Inhalte
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
