Widerruf der Unkündbarstellung
(1) Wenn ein Vertragsbediensteter nach seiner Unkündbarstellung durch sein Verhalten einen der Tatbestände der oder 72 erfüllt oder wenn nachträglich Gründe eintreten oder hervorkommen, die gemäß seine Unkündbarstellung ausgeschlossen hätten, ist die Unkündbarstellung zu widerrufen.
(2) Der Widerruf der Unkündbarstellung erfolgt durch schriftliche Erklärung des Dienstgebers.
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
