Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sondervertrag

In besonders begründeten Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Landesgesetzes abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen. Der Abschluß eines Sondervertrages obliegt dem Gemeinderat. In einen Sondervertrag dürfen keine von den Vorschriften dieses Gesetzes zum Nachteil des Vertragsbediensteten abweichende Regelungen aufgenommen werden.

Weitere Inhalte

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.