Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung bestimmter Funktionen
bis 19 und 147 Abs. 5 bis 9 und 10a K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71 sowie § 61 K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, sind sinngemäß anzuwenden.
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
