Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I

(1) Das Entlohnungsschema I umfaßt die folgenden Entlohnungsgruppen:

Entlohnungsgruppe a = Höherer Dienst,

Entlohnungsgruppe b = Gehobener Dienst,

Entlohnungsgruppe c = Fachdienst,

Entlohnungsgruppe d = Mittlerer Dienst, Sanitätsdienst

Entlohnungsgruppe e = Hilfsdienst,

Entlohnungsgruppe k = Kindergartendienst.

(2) Die in der Anlage 1 zum Kärntner Dienstrechtsgesetz geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten der allgemeinen Verwaltung gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I; bei dieser Einreihung entsprechen:

der Verwendungsgruppe A die Entlohnungsgruppe a,

der Verwendungsgruppe B die Entlohnungsgruppe b,

der Verwendungsgruppe C die Entlohnungsgruppe c,

der Verwendungsgruppe D die Entlohnungsgruppe d,

der Verwendungsgruppe E die Entlohnungsgruppe e.

(3) Die besonderen Ernennungserfordernisse für Elementarpädagogen, Sonderkindergartenpädagogen und Pädagogen an Horten richten sich nach dem Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz –K-KBBG. Die Elementarpädagogen werden in die Entlohnungsgruppe k eingereiht.

Weitere Inhalte

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.