Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anlage 5 (zu )

Die Höhe der Pflegedienstzulage eines Gemeindevertragsbediensteten beträgt monatlich jeweils einen Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Gemeindebeamten der Allgemeinen Verwaltung:

 

Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 Dienstklasse V

1. für Vertragsbedienstete der Sanitätshilfsdienste bzw. der medizinischen Assistenzberufe

2,2436 %

2. für Vertragsbedienstete der medizinisch-technischen Dienste

5,9218 %

3. für Vertragsbedienstete des gehobenen Dienstes für Gesundheits-

und Krankenpflege und Hebammen

a) bis zur Entlohnungsstufe 10

5,9218 %

b) ab der Entlohnungsstufe 11

7,1249 %“

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.