Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anlage

Tarif

 

über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben

 

 

 

 

 

 

 

A. Allgemeiner Teil

 

 

 

1. Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine

 

Bewilligung erteilt wird

6,80

2. Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die auch im Privatinteresse der Partei liegen

6,80

3. Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnisse und sonstige Bestätigungen,

 

ausgenommen Übernahmsbestätigungen und Zahlungsbestätigungen

4,00

4. Niederschriften von mündlichen, auch im Privatinteresse der Partei liegenden

 

Anbringen, für jede Seite

1,90

5. Herstellung von Abschriften und Zweitschriften, für jede Seite der Urschrift

4,00

6. Pause von Zeichnungen, für jedes Blatt

4,00

7. Beglaubigungen und Überbeglaubigungen

4,00

8. Sichtvermerke

2,70

 

 

 

 

 

 

B. Besonderer Teil

 

 

Euro

1. Baupolizeiliche Bewilligungen nach der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996,

 

LGBl. Nr. 62/1996, und zwar:

 

  1. a)

    zur Errichtung

 

  1. aa)

    von Gebäuden (§ 6 lit. a)

 

  1. für je 10 m² Bruttogrundfläche jeden Geschoßes

6,80

  1. Mindestabgabe je Bauantrag

41,50

  1. Höchstabgabe je Bauantrag

968,20

  1. bb)

    von sonstigen baulichen Anlagen (§ 6 lit. a)

41,50

  1. b) zur Änderung

 

  1. aa)

    von Gebäuden (§ 6 lit. b)

 

  1. für je 10 m² Bruttogrundfläche des von der Änderung betroffenen Geschoßes

3,50

  1. Mindestabgabe je Bauantrag

20,80

  1. Höchstabgabe je Bauantrag

415,00

  1. bb)

    von sonstigen baulichen Anlagen (§ 6 lit. b)

34,50

  1. c)

    zur Änderung der Verwendung von Gebäuden und Gebäudeteilen (§ 6 lit. c)

 

  1. aa)

    bis zu einer betroffenen Nettogrundfläche von 150 m²

34,50

  1. bb)

    bei einer betroffenen Nettogrundfläche von mehr als 150 m²

69,20

  1. d)

    zum Abbruch (§ 6 lit. d)

 

  1. aa)

    von Gebäuden, je Geschoß

34,50

  1. bb)

    von Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen

34,50

  1. e)

    zur Errichtung oder Änderung von zentralen Feuerungsanlagen (§ 6 lit. e),

 

  1. wobei diese Abgabe nur dann eingehoben werden darf, wenn die Bewilligung nicht

 

  1. zusammen mit einer Bewilligung nach § 6 lit. a oder b erteilt wird

 

  1. je Anlage

41,50

2. Verlängerung der Wirksamkeit der Baubewilligung nach ,

 

LGBl. Nr. 62/1996

81,00

3. Bewilligungen nach dem Kärntner Gasgesetz – K-GG, LGBl. Nr. 7/2000, und zwar:

 

  1. a)

    zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Anlagen zur Erzeugung brennbarer

 

  1. Gase, wenn der gesamte Heizwert der pro Stunde erzeugten Gasmenge 230.000 kJ

 

  1. überschreitet (§ 5 Abs. 1 lit a)

41,50

  1. b)

    zur Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Anlage zur Lagerung brennbarer

 

  1. Gase, wenn mehr als 35 kg verflüssigter Gase oder mehr als 150 l bis zum zulässigen

 

  1. Höchstdruck verdichteter Gase gelagert werden (§ 5 Abs. 1 lit. b)

41,50

  1. c)

    zur Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Anlage, in der Gas ab- oder

 

  1. umgefüllt wird (§ 5 Abs. 1 lit. c)

41,50

  1. d)

    zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Anlagen zur Erzeugung von mehr

 

  1. als 2 m³ Deponie- oder Biogasen im Normzustand in der Stunde (§ 5 Abs. 1 lit. d)

41,50

4. Bewilligung zur Führung des Gemeindewappens an physische oder juristische Personen

 

691,70

5. Bewilligung für eine frühere Aufsperrstunde oder eine spätere Sperrstunde in Gast-

 

gewerbebetrieben ( – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994)

 

mit der Gültigkeit

 

  1. a)

    für einen oder zwei kalendermäßig bestimmte Tage

8,20

  1. b)

    für 3 bis 10 Tage

24,80

  1. c)

    für mehr als 10 Tage

49,60

6. Bewilligung nach – StVO 1960 (§ 94d Z 6)

 

  1. a)

    für einspurige Fahrzeuge (Motorräder oder Motorfahrräder) je Fahrzeug

 

  1. aa)

    für eine Bewilligung, die bis zu einem Tag befristet ist

4,00

  1. bb)

    für eine Bewilligung, die auf einen längeren Zeitraum befristet ist, für jeden

 

  1. angefangenen Monat der Bewilligungsdauer

9,50

  1. höchstens jedoch

96,80

  1. b)

    für mehrspurige Fahrzeuge, je Fahrzeug

 

  1. aa)

    für eine Bewilligung, die bis zu einem Tag befristet ist

13,60

  1. bb)

    für eine Bewilligung, die auf einen längeren Zeitraum befristet ist, für jeden

 

  1. angefangenen Monat der Bewilligungsdauer

34,50

  1. höchstens jedoch

345,60

  1. c)

    für eine Ausnahmebewilligung nach zur Benützung

 

  1. von Kurzparkzonen

83,00

7. Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken nach § 82

 

StVO 1960 (§ 94d Z 9)

 

  1. a)

    für eine Bewilligung, die bis zu einem Tag befristet ist

27,70

  1. b)

    für eine Bewilligung, die auf einen längeren Zeitraum befristet ist, für jeden

 

  1. angefangenen Monat der Bewilligungsdauer

55,20

  1. höchstens jedoch

124,40

8. Bewilligung von Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von Ortsgebieten

 

nach (§ 94d Z 10)

96,80

9. Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben der Straße nach (§ 94d Z 16)

 

  1. a)

    für eine Bewilligung, die bis zu einem Tag befristet ist

9,50

  1. b)

    für eine Bewilligung, die auf einen längeren Zeitraum befristet ist, für jeden

 

  1. angefangenen Monat der Bewilligungsdauer

34,50

  1. höchstens jedoch

345,60

10. Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße

 

nach (§ 94d Z 18)

13,60

11. Totenbeschau nach , LGBl. Nr. 61/1971

180,00

12. Bewilligung zur Aufbahrung einer Leiche außerhalb der Leichenhalle nach ,

 

LGBl. Nr. 61/1971, sofern in der Gemeinde eine Leichenhalle vorhanden ist

66,70

13. Bewilligung zur Errichtung einer Sonderbestattungsanlage nach ,

 

LGBl. Nr. 61/1971

611,50

14. Bewilligung zur Beisetzung in einer Sonderbestattungsanlage nach ,

 

LGBl. Nr. 61/1971

 

  1. a)

    Beisetzung von Leichenasche

222,40

  1. b)

    Beisetzung von Leichen

611,50

15. Bewilligung zur Exhumierung nach , LGBl. Nr. 61/1971

138,10

16. Bewilligung für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von

 

Ankündigungsanlagen im Sinne des § 6 Abs. 1 Kärntner Ortsbildpflegegesetz

 

1990 – K-OBG, LGBl. Nr. 32/1990, und zwar:

 

  1. a)

    bis zu 5 m² der bewilligten Fläche

83,00

  1. b)

    über 5 m² der bewilligten Fläche

165,90

17. Genehmigung der Teilung eines Grundstückes nach Kärntner Grundstücks-

 

teilungsgesetz – K-GTG, LGBl. Nr. 3/1985

27,70

18. Befreiung von der Kanalanschlusspflicht nach § 5 Abs. 3 Kärntner Gemeindekanalisations-

 

gesetz – K-GKG, LGBl. Nr. 62/1999

108,00

19. Bordellbewilligung nach , LGBl. Nr. 58/1990

1.422,00