Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verdacht der Verunreinigung

Der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte eines Grundstücks, auf dem GVO oder GVO einer bestimmten Art nicht ausgebracht werden, ist verpflichtet, den begründeten Verdacht der Verunreinigung durch GVO unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.