Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3500 Euro zu bestrafen, wer

1. die nach in Verbindung mit oder vorgeschriebene Verständigung der Behörde nicht oder nicht unverzüglich vornimmt oder

2. die ihn nach in Verbindung mit , oder treffenden Duldungspflichten verletzt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 15000 Euro zu bestrafen, wer die in in Verbindung mit oder geregelten Auskünfte nicht oder nicht unverzüglich erteilt oder die dort vorgesehenen Kontrollen und Ermittlungen behindert.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 35000 Euro zu bestrafen, wer

1. die nach in Verbindung mit erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen nicht unverzüglich ergreift,

2. die nach in Verbindung mit gebotenen Vorkehrungen nicht unverzüglich trifft,

3. die nach in Verbindung mit und gebotenen Sanierungsmaßnahmen nicht unverzüglich ermittelt und der Behörde nicht anzeigt oder

4. die nach in Verbindung mit erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß nicht ergreift.