Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Schlußbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969, LGBl Nr 46, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 47/1987 und 65/1993, außer Kraft.