Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausmaß

Für die Dauer der Befreiung ist der auf das gesamte Gebäude entfallende Teil des Steuermeßbetrages in jenem Verhältnis zu kürzen, in welchem der Einheitswert der nutzbaren Fläche (§ 53 Abs. 5 zweiter bis vierter Satz des Bewertungsgesetzes 1955) des begünstigten Teiles des Gebäudes zum Einheitswert der gesamten nutzbaren Fläche des Gebäudes steht.