Ordnungsbestimmungen
Der Vorsitzende des Vertrauenspersonenwahlausschusses hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beachtung der Bestimmungen des Kärntner Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes – K-GPVG und dieser Verordnung Sorge zu tragen.
