Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ordnungsbestimmungen

Der Vorsitzende des Vertrauenspersonenwahlausschusses hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beachtung der Bestimmungen des Kärntner Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes – K-GPVG und dieser Verordnung Sorge zu tragen.