Wahlkuverts
(1) Für die Wahlberechtigten sind undurchsichtige Wahlkuverts in einheitlicher Form, Farbe und Größe vorzubereiten.
(2) Das Anbringen von Zeichen und Wörtern auf Wahlkuverts oder ihre sonstige Kennzeichnung ist verboten.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
Wahlkuverts
(1) Für die Wahlberechtigten sind undurchsichtige Wahlkuverts in einheitlicher Form, Farbe und Größe vorzubereiten.
(2) Das Anbringen von Zeichen und Wörtern auf Wahlkuverts oder ihre sonstige Kennzeichnung ist verboten.