Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Wahlkuverts

(1) Für die Wahlberechtigten sind undurchsichtige Wahlkuverts in einheitlicher Form, Farbe und Größe vorzubereiten.

(2) Das Anbringen von Zeichen und Wörtern auf Wahlkuverts oder ihre sonstige Kennzeichnung ist verboten.