Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Informationsversammlungen

Wenn einzelne Angelegenheiten nicht die Gesamtheit der Bediensteten einer Gemeinde oder einer Bedienstetenversammlung () betreffen, so können zu Informationszwecken Versammlungen auch für organisatorische Einheiten für Bedienstete mit gleichen Tätigkeitsmerkmalen oder gemeinsamen Interessen einberufen werden. Eine derartige Versammlung darf 90 Minuten nicht überschreiten.