Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Organe

(1) Organe der Personalvertretung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

a) Die Bedienstetenversammlung;

b) der Vertrauenspersonenausschuß (die Vertrauensperson);

c) der Zentralausschuß;

d) der Vertrauenspersonen-(Zentral-)wahlausschuß.

(2) Die Gesamtheit der vom Vertrauenspersonenausschuß - im Falle der Errichtung eines Zentralausschusses der vom Zentralausschuß - vertretenen Bediensteten besitzt Rechtspersönlichkeit. Die gesetzliche Vertretung obliegt dem Vorsitzenden des Vertrauenspersonen-(Zentral-)ausschusses.

(3) Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder eines Zentralausschusses, eines Vertrauenspersonenausschusses und die Vertrauenspersonen.