Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zentralwahlausschuß

(1) Vor jeder Wahl der Mitglieder eines Zentralausschusses ist ein Zentralwahlausschuss zu bilden.

(2) Der Zentralwahlausschuß besteht aus fünf Mitgliedern. gilt sinngemäß.

(3) Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind vom Zentralausschuß zu bestellen. gilt sinngemäß.

(4) bis 7 und 23 gelten sinngemäß für den Zentralwahlausschuß.