Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Prüfungsgegenstand

(1) Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung der Gemeinde auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen ().

(2) Die Gebarung umfasst jede Tätigkeit der Gemeindeorgane, die Auswirkungen auf Mittelverwendungen, Mittelaufbringungen und das Gemeindevermögen hat.