Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beschlußfassung der Landesregierung, wenn Angelegenheiten nicht auf die Mitglieder der Landesregierung aufgeteilt sind

Sind Angelegenheiten der Landesverwaltung nicht gemäß auf die Mitglieder der Landesregierung aufgeteilt, hat der Landeshauptmann Sitzungsvorträge () einzubringen () und den Antrag nach zu stellen.