Vorsitz
Der Landeshauptmann führt in den Sitzungen der Landesregierung den Vorsitz (Art. 57 Abs. 1 K-LVG); er hat für den geregelten Ablauf der Sitzungen zu sorgen.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
Vorsitz
Der Landeshauptmann führt in den Sitzungen der Landesregierung den Vorsitz (Art. 57 Abs. 1 K-LVG); er hat für den geregelten Ablauf der Sitzungen zu sorgen.