Erledigung
(1) Die Bearbeitung der auf die Abteilungen aufgeteilten Geschäfte hat durch Sachbearbeiter () zu erfolgen.
(2) Erledigungsentwürfe sind von allen mit ihnen befaßten Sachbearbeitern abzuzeichnen.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
Erledigung
(1) Die Bearbeitung der auf die Abteilungen aufgeteilten Geschäfte hat durch Sachbearbeiter () zu erfolgen.
(2) Erledigungsentwürfe sind von allen mit ihnen befaßten Sachbearbeitern abzuzeichnen.