Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erledigung

(1) Die Bearbeitung der auf die Abteilungen aufgeteilten Geschäfte hat durch Sachbearbeiter () zu erfolgen.

(2) Erledigungsentwürfe sind von allen mit ihnen befaßten Sachbearbeitern abzuzeichnen.