Aufbewahrung von Akten
Geschäftsstücke, Erledigungen und sonstige Aktenbestandteile sowie entsprechend gespeicherte Daten sind im Amt der Landesregierung für die gesetzlich oder nach innerorganisatorischen Vorgaben bestimmte Dauer aufzubewahren.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.
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Geschäftsstücke, Erledigungen und sonstige Aktenbestandteile sowie entsprechend gespeicherte Daten sind im Amt der Landesregierung für die gesetzlich oder nach innerorganisatorischen Vorgaben bestimmte Dauer aufzubewahren.