Entschädigung für Nebentätigkeiten
Hinsichtlich der Höhe und des Anspruchs auf Entschädigungen für Nebentätigkeiten sind die diesbezüglichen Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG, LGBl. 71/1994, idF. LGBl. 82/2011, sinngemäß anzuwenden.
