1. Abschnitt Anrechnung von Berufserfahrung
(1) Die Anrechnung von Berufserfahrung erfolgt durch die Ermittlung eines Vorrückungsstichtages. Hiefür werden die nach Abs. 2 anzurechnenden Vordienstzeiten dem Tag der Anstellung vorangesetzt.
(2) Der Gemeindemitarbeiterin sind zum Zeitpunkt ihrer Anstellung einschlägige öffentliche wie private Vordienstzeiten, das sind Dienstzeiten, in denen die Gemeindemitarbeiterin für die vorgesehene Verwendung wichtige Berufserfahrung erworben hat, bis zu dem in der Anlage 1 definierten Höchstausmaß anzurechnen.
