Austritt aus dem Dienstverhältnis
Die Gemeindemitarbeiterin ist sowohl bei befristet als auch bei unbefristet begründeten Dienstverhältnissen zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, wenn hiefür wichtige Gründe gegeben sind (Austritt). Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn sie zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für ihre Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
