Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sachzuwendungen und Belohnungen

(1) Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel darf die Dienstgeberin der Gemeindemitarbeiterin Sachzuwendungen gewähren, wenn

1. ein dienstliches Interesse gegeben ist und

2. die Gewährung von der Einkommensteuer befreit ist.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Zurverfügungstellung einer Dienstwohnung.

(3) Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel darf die Bürgermeisterin besondere Leistungen der Gemeindemitarbeiterin durch Belohnungen abgelten, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind. Die Dienstgeberin darf Belohnungen auch aus sonstigen besonderen Anlässen gewähren. Das Ausmaß der Belohnung darf für jede Gemeindemitarbeiterin 1.000 Euro jährlich nicht überschreiten.

Weitere Inhalte

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.