Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wohnsitz

Die Gemeindemitarbeiterin hat ihren Wohnsitz so zu wählen, dass sie in der Erfüllung ihrer Dienstpflichten nicht behindert ist. Aus der Lage ihres Wohnsitzes kann, abgesehen vom Fahrtkostenzuschuss (), kein Anspruch auf eine Begünstigung im Dienst abgeleitet werden.

Weitere Inhalte

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.