Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erhaltung der Dienstfähigkeit, ärztliche Untersuchung

(1) Die Gemeindemitarbeiterin ist verpflichtet, auf die Erhaltung ihrer Dienstfähigkeit zu achten.

(2) Soweit die Beurteilung eines Sachverhaltes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen (fachärztlichen) Fachwissens fallen, hat sich die Gemeindemitarbeiterin einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(3) Anfallende Kosten hat die Dienstgeberin nach Vorlage der Rechnung zu tragen.

Weitere Inhalte

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.