Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bezugsausgleich bei Altersteilzeit

Der Gemeindemitarbeiterin, mit der eine Altersteilzeit nach vereinbart wurde, gebührt ein Bezugsausgleich in der Höhe von mindestens 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich gebührenden Monatsbezug und dem nach der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit jeweils gebührenden Monatsbezug. Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsbezug zu bemessen sind und nichts anderes bestimmt ist, ist der Bezugsausgleich dem Monatsbezug zuzuzählen.

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.