Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Befangenheit

Die Gemeindemitarbeiterin hat sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht zeitgerecht bewirkt werden kann, auch die befangene Gemeindemitarbeiterin die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. und sonstige, die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.

Weitere Inhalte

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.