Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufrechterhaltung bestehender Dienstverhältnisse

Das Dienstverhältnis zur Gemeinde (Gemeindeverband) bleibt

1. durch die Einberufung (Zuweisung) zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst,

2. während der Zeit eines Dienstverhältnisses zum Bund nach – AZHG,

3. für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach oder Umschulungsgeld nach

unberührt. Während der Zeiten nach Z 1 bis 3 ruhen die Dienstleistungspflichten der Gemeindemitarbeiterin und entfallen die Bezüge, es sei denn, die Gemeindemitarbeiterin wird im Fall der Z 3 durch den Kontrollarzt des zuständigen Krankenversicherungsträgers für dienstfähig erklärt. Der Lauf von Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis wird durch Zeiten nach Z 1 bis 3 gehemmt. Die Zeiten nach Z 1 bis 3 sind für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.

Weitere Inhalte

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.